Montag, 21. Mai 2012
Donnerstag, 23. Februar 2012
(Teil 2) Mutter steht weiterhin unter "Arrest" des Jugendamtes nun im Mutter-Kind-Heim
Fortsetzung des Beitrages vom 17.02.2012:
Heute war Gerichtstermin zum Eilantrag der Kindeseltern die vom Jugendamt vorgenommene Inobhutnahme zu beenden. In formaler Hinsicht ist beim mündlichen Termin die Inobhutnahme beendet worden, allerdings jedoch nicht tatsächlich:
Immer noch wird die 28-jährige Mutter wie eine "Gefangene" behandelt, sie musste in Begleitung ihrer "Betreuerin" zurück in das Mutter-Kind-Heim. Beim heutigen Gerichtstermin wurde deutlich, dass sie sich überhaupt nicht frei bewegen kann; Als die Mutter sich zum Stillen zurückgezogen hatte, stand die "Betreuerin" des Mutter-Kind-Heimes aufsichtsführend neben der Mutter. Seit rund einer Woche befindet sie sich in diesem Mutter-Kind-Heim.
Dort steht sie unter kompletter Betreuung und Aufsicht rund um die Uhr. Sämtliche Kontakte werden von den Mitarbeiterinnen des Mutter-Kind-Heimes kontrolliert. Der betroffenen Mutter ist jegliche Privatsphäre genommen. Telefonate mit ihrem Beistand sind ihr untersagt worden und eine "Betreuerin" hat veranlasst, dass die Mutter per Einschreiben ! die von ihr ausgestellte Vollmacht ihres ehrenamtlichen Beistandes widerrufen hat. Dass dieser Widerruf nicht freiwillig geschehen war, davon ist der Beistand und Beobachter des Falles fest überzeugt.
Denn weitere Ereignisse zeigen, dass die junge Mutter jegliche persönliche Freiheiten eingebüßt hat und wie eine Gefangene ihr bescheidenes Leben fristen muss:
Gestern, d.h. einen Tag vor dem angesetzten gerichtlichen Eiltermin sollte ein Gespräch der Mutter mit ihrer Rechtsanwältin stattfinden. Die Mutter kam in Begleitung mit einer Frau aus dem Mutter-Kind-Heim, welche sich als "Betreuerin" bezeichnete. Sie verlangte, dem Gespräch mit der Rechtsanwältin beiwohnen zu dürfen. Die Rechtsanwältin hatte nichts gegen die Anwesenheit dieser Frau.
Am heutigen Gerichtstermin wurde deutlich, dass jener jungen Frau keinerlei Grundrechte mehr verblieben sind, denn ihre Menschenwürde und ihre Persönlichkeitsrechte sind mit dem Vorgehen der Vertreterin des Mutter-Kind-Heimes schwer verletzt worden. Denn Jugendamt und Gericht waren - wie sich im Laufe des mündlichen Verfahrens herausstellte - über die bei der Rechtsanwältin besprochenen Inhalte informiert worden.......... Für die Rechtsanwältin kein Problem.......
FAZIT: Um sich darüber zu beklagen, dass der Staat bzw. staatliche Behörden und im Auftrag von staatlichen Behörden tätige Menschen schwere Menschenrechtsverletzungen begehen, brauchen wir nicht die Gepflogenheiten in fremden Ländern zu betrachten:
MENSCHENRECHTSVERLETZUNGEN FINDEN HIER DIREKT VOR UNSERER HAUSTÜRE STATT
Heute war Gerichtstermin zum Eilantrag der Kindeseltern die vom Jugendamt vorgenommene Inobhutnahme zu beenden. In formaler Hinsicht ist beim mündlichen Termin die Inobhutnahme beendet worden, allerdings jedoch nicht tatsächlich:
Immer noch wird die 28-jährige Mutter wie eine "Gefangene" behandelt, sie musste in Begleitung ihrer "Betreuerin" zurück in das Mutter-Kind-Heim. Beim heutigen Gerichtstermin wurde deutlich, dass sie sich überhaupt nicht frei bewegen kann; Als die Mutter sich zum Stillen zurückgezogen hatte, stand die "Betreuerin" des Mutter-Kind-Heimes aufsichtsführend neben der Mutter. Seit rund einer Woche befindet sie sich in diesem Mutter-Kind-Heim.
Dort steht sie unter kompletter Betreuung und Aufsicht rund um die Uhr. Sämtliche Kontakte werden von den Mitarbeiterinnen des Mutter-Kind-Heimes kontrolliert. Der betroffenen Mutter ist jegliche Privatsphäre genommen. Telefonate mit ihrem Beistand sind ihr untersagt worden und eine "Betreuerin" hat veranlasst, dass die Mutter per Einschreiben ! die von ihr ausgestellte Vollmacht ihres ehrenamtlichen Beistandes widerrufen hat. Dass dieser Widerruf nicht freiwillig geschehen war, davon ist der Beistand und Beobachter des Falles fest überzeugt.
Denn weitere Ereignisse zeigen, dass die junge Mutter jegliche persönliche Freiheiten eingebüßt hat und wie eine Gefangene ihr bescheidenes Leben fristen muss:
Gestern, d.h. einen Tag vor dem angesetzten gerichtlichen Eiltermin sollte ein Gespräch der Mutter mit ihrer Rechtsanwältin stattfinden. Die Mutter kam in Begleitung mit einer Frau aus dem Mutter-Kind-Heim, welche sich als "Betreuerin" bezeichnete. Sie verlangte, dem Gespräch mit der Rechtsanwältin beiwohnen zu dürfen. Die Rechtsanwältin hatte nichts gegen die Anwesenheit dieser Frau.
Am heutigen Gerichtstermin wurde deutlich, dass jener jungen Frau keinerlei Grundrechte mehr verblieben sind, denn ihre Menschenwürde und ihre Persönlichkeitsrechte sind mit dem Vorgehen der Vertreterin des Mutter-Kind-Heimes schwer verletzt worden. Denn Jugendamt und Gericht waren - wie sich im Laufe des mündlichen Verfahrens herausstellte - über die bei der Rechtsanwältin besprochenen Inhalte informiert worden.......... Für die Rechtsanwältin kein Problem.......
FAZIT: Um sich darüber zu beklagen, dass der Staat bzw. staatliche Behörden und im Auftrag von staatlichen Behörden tätige Menschen schwere Menschenrechtsverletzungen begehen, brauchen wir nicht die Gepflogenheiten in fremden Ländern zu betrachten:
MENSCHENRECHTSVERLETZUNGEN FINDEN HIER DIREKT VOR UNSERER HAUSTÜRE STATT
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Kindesentzug Neugeborenes
Freitag, 17. Februar 2012
Mutter wird vom Jugendamt in der Entbindungsklinik nach der Geburt unter "Hausarrest" gestellt.
Der vorliegende Fall bewegt ganz Deutschland.
Beistände, Juristen, Pädagogen, Psychologen, Eltern- und Väterverbände sind fassungslos in welcher menschenverachtenden und rücksichtslosen Manier das junge Glück eines sympatischen Paares mit Hilfe von fragwürdigen Argumenten zerstört wird. Der Begriff der Kindeswohlgefährdung hat hier eine Erweiterung erfahren, welche einige Bürger an DDR-Zeiten und an Zeiten vor 1945 erinnert......
Dass das Internet manchmal auch ein Segen sein kann, ist dabei ein kleiner Trost: Indem die Eltern sich in ihrer Not in Internetforen zu Wort gemeldet hatten ergab sich ein positiver Nebeneffekt der rapiden Nachrichtenverbreitung: Die hier schwer betroffenen Eltern bekamen schnelle Hilfe und die Mutter eine Unterkunft in einer anderen Stadt.
In den internen Foren wird der Fall zwischenzeitlich aufs Heftigste diskutiert, sowohl die agierenden Jugendämter, als auch die Entbindungsklinik am neuen Aufenthaltsort der Mutter sind Diskussionsgegenstand:
Die o.g. Maßnahmen werden als Vorbereitungshandlungen gesehen, welche im Ergebnis dazu führen sollen, dass die Mutter in einen psychischen Ausnahmezustand getrieben werden kann. Angesichts der getroffenen Mobbingmaßnahmen stehen die Chancen dafür recht gut - leider. Die verzweifelten SMS- Botschaften der Mutter an ihren mit Besuchsverbot durch die Klinik versehenen Beistand zeigen, dass man im vorliegenden Fall bereits tatsächlich von "Folter" sprechen kann. Zuvor ist der Beistand vor den Augen der Kindesmutter vom Verwaltungschef tätlich angegriffen worden. Ausweisen wollte sich der angebliche Verwaltungschef gegenüber dem Beistand jedoch nicht. Die Bemerkung des "Verwaltungschefs", dass er 20 Jahre lang Krankenwagenfahrer gewesen sei, lässt den Beistand mutmaßen, dass der Angreifer nicht Verwaltungschef, sondern möglicherweise ein anderer Beschäftigter der Klinik war.
Für das hier aktive Jugendamt, welches auf "Anweisung" des antragstellenden Jugendamtes der anderen Stadt handelt und mit Hilfe der Unterstützung der Ärzte auf der Entbindungsstation, ist der durch die bereits stattgefundenen "Aktionen" hergestellte psychische Ausnahmezustand der Mutter leider willkommen. Auf dieser Basis lässt sich die in Aussicht gestellte "Betreuung" der Mutter leichter umsetzen. Da Betreuungsrichter keine Fachkenntnisse auf diesem Gebiet besitzen, ist eine Überprüfung einer so herbeigeführten Betreuungssituation kauim möglich.
Denn: Eine Mutter, welcher direkt nach der Geburt das Neugeborene weggenommen werden soll muss aus Jugendamts-Psychiatersicht ruhig und gefasst sein. Bei einer solchen "Zwangs-" Begutachtung wird die "natürliche Mütterreaktion" der Verzweiflung, als dauerhafter psychischer Ausnahmezustand betrachtet, welcher eine freiheitsentziehende Maßnahme der psychiatrischen Zwangsbehandlung in einer psychiatrischen Klinik rechtfertige bzw. "erforderlich macht". Traurige Beispiele dazu sind in Helfer - und darauf spezialisierten Anwaltskreisen bestens bekannt.
In Deutschland gibt es niemandem, welcher Jugendamtsmitarbeitern Grenzen setzt. Sie sind mit einer Macht ausgestattet, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Ermächtigung gibt. Zwar gibt es das Kinder- und Jugendhilfegesetz im 8. Sozialgesetzbuch. Allerdings nützen die dort festgehaltenen gesetzlichen Vorschriften niemanden, denn Jugendämter werden von keinem Gericht und von keiner vorgesetzten Behörde kontrolliert.
Jugendämter haben daher überhaupt nichts zu befürchten, wenn sie die gesetzlichen Vorschriften mit Füßen treten. Es gibt keine Zwangsgelder und (fast) keine Strafverfahren welche Jugendamtsmitarbeiter befürchten müssten......
Da in der Regel FamilienrichterInnen das umsetzen, was die Jugendämter den Gerichten "vorschreiben" gibt es nur wenige Anträge der Jugendämter welche von den Gerichten zurückgewiesen werden. Die höchstrichterlichen Definitionen einer "Kindeswohlgefährdung" gelten in der Praxis längst nicht mehr. Diese Regelungen gelten nur, wenn betroffene Eltern das große Glück haben zu jenen 2% der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht zu gehören, deren Beschwerde dort angenommen wird.
Massenweise werden berechtigte Berufungen und Verfassungsbeschwerden betroffener Eltern von den Oberlandesgerichten und vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Juristische Fachexperten bestätigen, dass der Grundrechtsschutz der Bürger durch die restriktive Berufungspraxis an den Oberlandesgerichten und beim Bundesverfassungsgerichtes gewissermaßen abgeschafft ist. Dazu zählt auch eine aktuell beobachtete Praxis der Oberlandesgerichte: Beschlüsse werden gefasst und nicht unterschrieben. So kann niemand zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn die Beschlüsse eine Rechtsbeugung darstellen.
Eine richterliche "Überprüfung" bei Sorgerechtsentziehungen ist für viele Eltern in Deutschland zwischenzeitlich zur Utopie geworden. Im vorliegenden Fall hat sich ein Richter hinreißen lassen - ohne jegliche gesetzliche Grundlage - eine Mutter unter so großen Druck zu setzen, dass diese zur Verhinderung eines totalen Kontaktverbotes zu ihrem Neugeborenem, einem Prozessvergleich zustimmt. Das Grund- und Menschenrecht auf ein "faires Verfahren" gilt offenbar auch bei einigen Gerichten nicht mehr.
In rechtlicher Hinsicht gibt es bei einem Prozessvergleich keine Möglichkeit mehr Rechtsmittel einzulegen. Mit diesem "Trick" hat das Jugendamt und die Justiz die Mutter regelrecht hereingelegt.
Ausgerechnet die Prozessbevollmächtigte der betroffenen Mutter hat dem Jugendamt dabei geholfen. Kein Einwand von ihrer Seite, dass eine vorgeburtliche Kindesentziehung gesetzeswidrig ist. Hier überwogen die finanziellen Interessen: Neben der gewährten 3 Verfahrenskostenhilfegebühren (ein Anwalt bekommt eine Gebühr mehr, wenn er einen Prozessvergleich schließt) und noch zusätzliche 800 Euro, weil die Anwältin vor Mandatierung eine Honorarvereinbarung mit der mittellosen Mutter geschlossen hat. Natürlich widerspricht auch diese Vorgehensweise der Rechtsanwältin dem Gesetz des § 122 (1) 3. ZPO (http://dejure.org/gesetze/ZPO/122.html).
Die Mutter stand angesichts der kurzfristig terminierten mündlichen Verhandlung im Eilverfahren unter größtem Zeitdruck. Rechtsexperten gehen davon aus, dass der im Eilverfahren geschlossene Zwangsvergleich bereits gegen Verfahrensgrundrechte verstößt und nichtig ist. Denn ein Vergleichsschluss im Eilverfahren ist im FamFG nicht vorgesehen.....
Engagierte Juristen schütteln ungläubig den Kopf, wenn sie hören, wie weit sich hier die beiden beteiligten Jugendämter und die Justiz vom geltenden Recht entfernt haben. Das Krankenhaus, welches die betroffene Mutter unter Zwang festhält, trägt seit der Geburt am 11.02.2012 Sorge dafür, dass der Aufenthalt der Mutter auf der Entbindungsstation hochtraumatisch gestaltet wird.
Weder das Jugendamt, noch die Entbindungsstation der Klinik und ihre Ärzte kommen auf die Idee, dass ihre Maßnahmen auch das Wohl des neugeborenen Kindes schwer gefährden könnte. Die Folgen der Aufregung, d.h. der erhöhte Blutdruck der Mutter (oberer Wert 140) wird als Ausrede dafür genommen, dass die Mutter nicht entlassen werden kann.
Zwischenzeitlich ist noch behauptet worden, dass Baby habe urplötzlich eine Gelbsucht bekommen. Die Mutter wundert sich, warum das Baby trotzdem keine Blaulichtbehandlung erfahren hat.. War die Gelbsucht nur erfunden?
Eigentlich darf ein Krankenhaus bereits aus abrechnungstechnischen Gründen Mütter und Neugeborene nicht länger dabehalten, als dies medizinisch erforderlich ist. Obwohl es dem Kind und der Mutter körperlich sehr gut geht, sind die beiden heute den 7. Tag in der Klinik.
Für diese Aktionen bezahlt die Gemeinschaft der Krankenversicherten......und für die späteren gesundheitlichen Folgen, d.h. die bestehenden traumatischen Belastungsstörungen, welche die junge Familie aushalten muss, auch
Einzige Profiteure:
die bereits feststehenden Pflegeeltern, welchen das wirklich süße kleine Baby bald übergeben werden soll....haben diese doch lange darauf warten müssen.......
Zurück bleibt der rechtlose Vater des Kindes und ein schwer traumatisiertes, sich ehrlich liebendes Paar, welches mit ansehen muss, dass sie einer unerwünschten Menschengruppe in Deutschland angehören, welcher man die neugeborenen Kinder einfach so wegnehmen darf:
Das Jugendamt, welches den Antrag bei Gericht gestellt hat, ist in Helferkreisen bereits für seine Methoden bekannt. Siehe meinen Beitrag hier:
Das Jugendamt, welches im Augenblick dafür Sorge trägt, dass die Ziele des antragstellenden Jugendamtes umgesetzt werden können und die Mutter im Krankenhaus bewacht, ist gleichfalls bekannt. Eine weitere "Gemeinsamkeit" verbindet beide Jugendämter: die ersten Bürgermeister dieser Stadtverwaltungen waren bereits Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen......
Beistände, Juristen, Pädagogen, Psychologen, Eltern- und Väterverbände sind fassungslos in welcher menschenverachtenden und rücksichtslosen Manier das junge Glück eines sympatischen Paares mit Hilfe von fragwürdigen Argumenten zerstört wird. Der Begriff der Kindeswohlgefährdung hat hier eine Erweiterung erfahren, welche einige Bürger an DDR-Zeiten und an Zeiten vor 1945 erinnert......
Dass das Internet manchmal auch ein Segen sein kann, ist dabei ein kleiner Trost: Indem die Eltern sich in ihrer Not in Internetforen zu Wort gemeldet hatten ergab sich ein positiver Nebeneffekt der rapiden Nachrichtenverbreitung: Die hier schwer betroffenen Eltern bekamen schnelle Hilfe und die Mutter eine Unterkunft in einer anderen Stadt.
In den internen Foren wird der Fall zwischenzeitlich aufs Heftigste diskutiert, sowohl die agierenden Jugendämter, als auch die Entbindungsklinik am neuen Aufenthaltsort der Mutter sind Diskussionsgegenstand:
Darf ein Jugendamt bereits vor der Geburt den Eltern das Kind wegnehmen und dem Vater des Kindes die Gewährung einer gemeinsamen Sorgeerklärung verwehren? Begründung: die Mutter sei von "minderem" Intellekt und der Vater ist Ausländer und eine 60qm Wohnung ist nicht für ein Paar mit Kind geeignet ?Bereits im Jahre 2002 wurde im Spiegel von einem parallelen Fall berichtet. Der Vorsitzende des Familiengerichtstages Herr Willutzki (ehemaliger Familienrichter) hat eine solche Maßnahme für gesetzeswidrig gehalten:
Drei mal vier ist elfDennoch: Wieder hat ein deutsches Gericht dem Jugendamt den Entzug eines Neugeborenen vor der Geburt ermöglicht und wieder wird die betroffene Mutter auf das Übelste vom Jugendamt und von der Entbindungsklinik traktiert:
Von Fröhlingsdorf, Michael: Ein Wolfsburger Richter hat einer jungen Frau noch vor der Geburt ihrer Tochter das Sorgerecht entzogen - weil sie angeblich zu dumm ist, das Kind zu erziehen. Gegen die rechtlich fragwürdige Entscheidung wehren sich die Mutter und ihr Ehemann.
1. Hausarrest in der KlinikFachkreise, welche den Fall beobachten sprechen hier von Folter. Die Mutter steht bisher nicht unter Betreuung. Jugendamtsbeobachter gehen vielmehr davon aus, dass eine Betreuung der Mutter vom Jugendamt geplant ist.
2. Tätlicher Angriff von Klinikangestellten gegen den Beistand der Mutter
3. Hausverbot des Beistandes der Mutter
4. Isolierung und Abschottung der Mutter innerhalb der Klinik: Zwang zum Einzelzimmer
5. Jugendamtsmitarbeiter, welche im Krankenhaus als "Wachen" postiert werden
6. Ärztinnen, welche die Mutter und den Kindesvater als "Person minderen Intellekts" und als Ausländer beleidigen und herabsetzen.
7. Klinikpersonal, welches die Mutter - angeblich auf Geheiß des Jugendamtes - traktiert
8. Klinik und Klinikpersonal behauptet, dass die Mutter "unter Betreuung stünde"...
Die o.g. Maßnahmen werden als Vorbereitungshandlungen gesehen, welche im Ergebnis dazu führen sollen, dass die Mutter in einen psychischen Ausnahmezustand getrieben werden kann. Angesichts der getroffenen Mobbingmaßnahmen stehen die Chancen dafür recht gut - leider. Die verzweifelten SMS- Botschaften der Mutter an ihren mit Besuchsverbot durch die Klinik versehenen Beistand zeigen, dass man im vorliegenden Fall bereits tatsächlich von "Folter" sprechen kann. Zuvor ist der Beistand vor den Augen der Kindesmutter vom Verwaltungschef tätlich angegriffen worden. Ausweisen wollte sich der angebliche Verwaltungschef gegenüber dem Beistand jedoch nicht. Die Bemerkung des "Verwaltungschefs", dass er 20 Jahre lang Krankenwagenfahrer gewesen sei, lässt den Beistand mutmaßen, dass der Angreifer nicht Verwaltungschef, sondern möglicherweise ein anderer Beschäftigter der Klinik war.
Für das hier aktive Jugendamt, welches auf "Anweisung" des antragstellenden Jugendamtes der anderen Stadt handelt und mit Hilfe der Unterstützung der Ärzte auf der Entbindungsstation, ist der durch die bereits stattgefundenen "Aktionen" hergestellte psychische Ausnahmezustand der Mutter leider willkommen. Auf dieser Basis lässt sich die in Aussicht gestellte "Betreuung" der Mutter leichter umsetzen. Da Betreuungsrichter keine Fachkenntnisse auf diesem Gebiet besitzen, ist eine Überprüfung einer so herbeigeführten Betreuungssituation kauim möglich.
Denn: Eine Mutter, welcher direkt nach der Geburt das Neugeborene weggenommen werden soll muss aus Jugendamts-Psychiatersicht ruhig und gefasst sein. Bei einer solchen "Zwangs-" Begutachtung wird die "natürliche Mütterreaktion" der Verzweiflung, als dauerhafter psychischer Ausnahmezustand betrachtet, welcher eine freiheitsentziehende Maßnahme der psychiatrischen Zwangsbehandlung in einer psychiatrischen Klinik rechtfertige bzw. "erforderlich macht". Traurige Beispiele dazu sind in Helfer - und darauf spezialisierten Anwaltskreisen bestens bekannt.
In Deutschland gibt es niemandem, welcher Jugendamtsmitarbeitern Grenzen setzt. Sie sind mit einer Macht ausgestattet, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Ermächtigung gibt. Zwar gibt es das Kinder- und Jugendhilfegesetz im 8. Sozialgesetzbuch. Allerdings nützen die dort festgehaltenen gesetzlichen Vorschriften niemanden, denn Jugendämter werden von keinem Gericht und von keiner vorgesetzten Behörde kontrolliert.
Jugendämter haben daher überhaupt nichts zu befürchten, wenn sie die gesetzlichen Vorschriften mit Füßen treten. Es gibt keine Zwangsgelder und (fast) keine Strafverfahren welche Jugendamtsmitarbeiter befürchten müssten......
Da in der Regel FamilienrichterInnen das umsetzen, was die Jugendämter den Gerichten "vorschreiben" gibt es nur wenige Anträge der Jugendämter welche von den Gerichten zurückgewiesen werden. Die höchstrichterlichen Definitionen einer "Kindeswohlgefährdung" gelten in der Praxis längst nicht mehr. Diese Regelungen gelten nur, wenn betroffene Eltern das große Glück haben zu jenen 2% der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht zu gehören, deren Beschwerde dort angenommen wird.
Massenweise werden berechtigte Berufungen und Verfassungsbeschwerden betroffener Eltern von den Oberlandesgerichten und vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Juristische Fachexperten bestätigen, dass der Grundrechtsschutz der Bürger durch die restriktive Berufungspraxis an den Oberlandesgerichten und beim Bundesverfassungsgerichtes gewissermaßen abgeschafft ist. Dazu zählt auch eine aktuell beobachtete Praxis der Oberlandesgerichte: Beschlüsse werden gefasst und nicht unterschrieben. So kann niemand zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn die Beschlüsse eine Rechtsbeugung darstellen.
Eine richterliche "Überprüfung" bei Sorgerechtsentziehungen ist für viele Eltern in Deutschland zwischenzeitlich zur Utopie geworden. Im vorliegenden Fall hat sich ein Richter hinreißen lassen - ohne jegliche gesetzliche Grundlage - eine Mutter unter so großen Druck zu setzen, dass diese zur Verhinderung eines totalen Kontaktverbotes zu ihrem Neugeborenem, einem Prozessvergleich zustimmt. Das Grund- und Menschenrecht auf ein "faires Verfahren" gilt offenbar auch bei einigen Gerichten nicht mehr.
In rechtlicher Hinsicht gibt es bei einem Prozessvergleich keine Möglichkeit mehr Rechtsmittel einzulegen. Mit diesem "Trick" hat das Jugendamt und die Justiz die Mutter regelrecht hereingelegt.
Ausgerechnet die Prozessbevollmächtigte der betroffenen Mutter hat dem Jugendamt dabei geholfen. Kein Einwand von ihrer Seite, dass eine vorgeburtliche Kindesentziehung gesetzeswidrig ist. Hier überwogen die finanziellen Interessen: Neben der gewährten 3 Verfahrenskostenhilfegebühren (ein Anwalt bekommt eine Gebühr mehr, wenn er einen Prozessvergleich schließt) und noch zusätzliche 800 Euro, weil die Anwältin vor Mandatierung eine Honorarvereinbarung mit der mittellosen Mutter geschlossen hat. Natürlich widerspricht auch diese Vorgehensweise der Rechtsanwältin dem Gesetz des § 122 (1) 3. ZPO (http://dejure.org/gesetze/ZPO/122.html).
Die Mutter stand angesichts der kurzfristig terminierten mündlichen Verhandlung im Eilverfahren unter größtem Zeitdruck. Rechtsexperten gehen davon aus, dass der im Eilverfahren geschlossene Zwangsvergleich bereits gegen Verfahrensgrundrechte verstößt und nichtig ist. Denn ein Vergleichsschluss im Eilverfahren ist im FamFG nicht vorgesehen.....
Engagierte Juristen schütteln ungläubig den Kopf, wenn sie hören, wie weit sich hier die beiden beteiligten Jugendämter und die Justiz vom geltenden Recht entfernt haben. Das Krankenhaus, welches die betroffene Mutter unter Zwang festhält, trägt seit der Geburt am 11.02.2012 Sorge dafür, dass der Aufenthalt der Mutter auf der Entbindungsstation hochtraumatisch gestaltet wird.
Weder das Jugendamt, noch die Entbindungsstation der Klinik und ihre Ärzte kommen auf die Idee, dass ihre Maßnahmen auch das Wohl des neugeborenen Kindes schwer gefährden könnte. Die Folgen der Aufregung, d.h. der erhöhte Blutdruck der Mutter (oberer Wert 140) wird als Ausrede dafür genommen, dass die Mutter nicht entlassen werden kann.
Zwischenzeitlich ist noch behauptet worden, dass Baby habe urplötzlich eine Gelbsucht bekommen. Die Mutter wundert sich, warum das Baby trotzdem keine Blaulichtbehandlung erfahren hat.. War die Gelbsucht nur erfunden?
Eigentlich darf ein Krankenhaus bereits aus abrechnungstechnischen Gründen Mütter und Neugeborene nicht länger dabehalten, als dies medizinisch erforderlich ist. Obwohl es dem Kind und der Mutter körperlich sehr gut geht, sind die beiden heute den 7. Tag in der Klinik.
Für diese Aktionen bezahlt die Gemeinschaft der Krankenversicherten......und für die späteren gesundheitlichen Folgen, d.h. die bestehenden traumatischen Belastungsstörungen, welche die junge Familie aushalten muss, auch
Einzige Profiteure:
die bereits feststehenden Pflegeeltern, welchen das wirklich süße kleine Baby bald übergeben werden soll....haben diese doch lange darauf warten müssen.......
Zurück bleibt der rechtlose Vater des Kindes und ein schwer traumatisiertes, sich ehrlich liebendes Paar, welches mit ansehen muss, dass sie einer unerwünschten Menschengruppe in Deutschland angehören, welcher man die neugeborenen Kinder einfach so wegnehmen darf:
"Ausländer und Menschen mit "minderem Intellekt"Mancher Historiker entdeckt hier Parallelen zu einer schweren Zeit schwerster Menschenrechtsverletzungen in der deutschen Geschichte....
Das Jugendamt, welches den Antrag bei Gericht gestellt hat, ist in Helferkreisen bereits für seine Methoden bekannt. Siehe meinen Beitrag hier:
Das Jugendamt war auch bereits mehrmals Gegenstand in FernsehberichtenDie antragstellende Jugendamtsmitarbeiterin ist ganz zufällig auch die Leiterin der Adoptionsstelle des Jugendamtes - ein Schelm wer Böses dabei denkt.................Jugendamt trennt minderjährige Mutter von ihrem Kind und "beglückt" Pflegeeltern mit dringendem Kinderwunsch
Das Jugendamt, welches im Augenblick dafür Sorge trägt, dass die Ziele des antragstellenden Jugendamtes umgesetzt werden können und die Mutter im Krankenhaus bewacht, ist gleichfalls bekannt. Eine weitere "Gemeinsamkeit" verbindet beide Jugendämter: die ersten Bürgermeister dieser Stadtverwaltungen waren bereits Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen......
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Kindesentzug Neugeborenes
Dienstag, 6. Dezember 2011
Watch the Court - Forschungsprojekt zu rechtswidrigen Gerichtsurteilen
Watch the Court - Ein vorbildliches Projekt zur Qualitätsentwicklung in der Rechtsprechung:
Betroffene bzw. deren Bevollmächtigte sollten "rechtswidrige" bzw. "krass rechtswidrige" Urteile hier einsenden:
Betroffene bzw. deren Bevollmächtigte sollten "rechtswidrige" bzw. "krass rechtswidrige" Urteile hier einsenden:
Entscheidung einsenden
Ihnen liegt eine fehlerhafte Entscheidung aus dem Bereich des Zivilrechts vor?
Dann schicken Sie sie uns!
Machen Sie vorab den Kurzcheck:
- 1. Sie sind Rechtsanwalt, Richter, Unternehmensjurist oder Jurist in der Verwaltung.
- 2. Die Entscheidung wurde von einem deutschen Gericht getroffen.
- 3. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
- 4. Sie schätzen die Entscheidung als krass rechtswidrig ein.
Sollten Sie diese vier Fragen mit ‘Ja’ beantwortet haben, wollen wir Ihre Entscheidung!Senden Sie eine Kopie der Entscheidung mit einem Hinweis auf die rechtswidrigen Bestandteile (nicht mehr als eine Din A4 Seite) bitte an diese Adresse:Freie Universität Berlin
Fachbereich RechtswissenschaftLS Prof. Martin SchwabE-Mail: mail@WatchTheCourt.org
Watch the Court
Van’t-Hoff-Straße 8
14195 Berlin
Bitte senden Sie nur Kopien in anonymisierter From ein. Eingesandte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Als Rechtsanwalt können Sie zudem auf der Plattform unseres Projektpartners www.Marktplatz-recht.de Richter und Gericht mit Schulnoten bewerten.
Neben der Fehlerhaftigkeit des Urteils kann für die Beurteilung als besonders krass rechtswidrig in Betracht kommen:
- eindeutige Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG
- eindeutige Verletzung des Rechts auf den gesezlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
- Die klare Verletzung eines Grundrechts des Benachteiligten nach den Artt. 1 – 14 GG oder nach der Europäischen Menschenrechtskonvention
- Eine erhebliche persönliche Belastung des Betroffenen, die ihn in existenzielle Not bringt
- unter keinem Aspekt nachvollziehbare Anwendung materiellen Rechts
Donnerstag, 24. November 2011
EU-Parlament beschwert sich über deutsche Jugendämter beim Familien- und Justizministerium in Berlin.
Das Ansehen der Jugendämter und der Familiengerichte im Vorzeigerechtsstaat "Deutschland" hat gelitten. Das EU-Parlament sieht aufgrund der zahlreichen Menschenrechtsverletzungen zwischenzeitlich dringenden Handlungsbedarf:
Häufig sind Menschenrechtsverletzungen zugleich auch Grundrechtsverletzungen !
Leider werden nur wenige Verfassungsbeschwerden vom Bundesverfassungsgericht auch angenommen, so dass von dieser Seite aus deutsche Gerichte nur selten in die Schranken des Grundgesetzes verwiesen werden.
Viele deutsche Betroffene hoffen nun darauf, dass die Aktivitäten der EU-Parlamentarier Wirkung zeigen. Wie Sie eine Petition an das EU-Parlament einreichen können, erfahren Sie hier: Petitionen an das Europäische Parlament
Häufig sind Menschenrechtsverletzungen zugleich auch Grundrechtsverletzungen !
Leider werden nur wenige Verfassungsbeschwerden vom Bundesverfassungsgericht auch angenommen, so dass von dieser Seite aus deutsche Gerichte nur selten in die Schranken des Grundgesetzes verwiesen werden.
"Deutschland muss sich in Sachen Sorgerecht auf die Finger schauen lassen. Der Petitionsausschuss des Europaparlaments ist nach Berlin gereist, um dies zu tun."
Von Katrin Hummel"Zwar sei das Familienrecht nationales Recht, doch könne das EU-Parlament tätig werden, wenn durch Familienrechtsprechung Menschenrechte verletzt würden."
Viele deutsche Betroffene hoffen nun darauf, dass die Aktivitäten der EU-Parlamentarier Wirkung zeigen. Wie Sie eine Petition an das EU-Parlament einreichen können, erfahren Sie hier: Petitionen an das Europäische Parlament
Donnerstag, 28. April 2011
Menschenrechte: EGMR rügt Deutschland erneut wegen fehlender Rechtsbehelfe bei überlanger Verfahrensdauer
Bereits vor über fünf Jahren hat der Europäische Gerichtshof die Bundesrepublik wegen überlanger Verfahrensdauer in Umgangsverfahren gerügt. Geändert hat sich seitdem wenig.
Eigentlich müssten Familiengerichtsverfahren aufgrund ihrer großen Bedeutung für die betroffenen Kinder mit größtmöglicher Beschleunigung durchgeführt werden. Rechtsanwalt Georg Rixe, Bielefeld bemängelt, dass dennoch auch im neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung eine gesetzliche Grundlage für eine "Beschleunigungsbeschwerde"fehle. (vgl. Interessenverband Unterhalt und Familienrecht ISUV / VDU e. V.:Wieder steht die Bundesrepublik am Pranger - Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
Auch das Bundesverfassungsgericht scheint bislang keine Grundlage für die Annahme von Beschwerdeverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer gesehen zu haben, so dass am 21.04.2011 erneut der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in einem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Beschwerdeverfahren (Nr. 41599/09) Deutschland wegen eines überlangen Umgangsverfahrens verurteilt hat. Hintergrund war ein Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main/Höchst welches insgesamt 4 Jahre und 10 Monate andauerte. Bei Beginn des Verfahrens war das Kind 1 1/2 Jahre alt !
Auch das Bundesverfassungsgericht scheint bislang keine Grundlage für die Annahme von Beschwerdeverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer gesehen zu haben, so dass am 21.04.2011 erneut der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in einem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Beschwerdeverfahren (Nr. 41599/09) Deutschland wegen eines überlangen Umgangsverfahrens verurteilt hat. Hintergrund war ein Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main/Höchst welches insgesamt 4 Jahre und 10 Monate andauerte. Bei Beginn des Verfahrens war das Kind 1 1/2 Jahre alt !
Wesentliche Feststellungen des EGMR für seine Kritik an überlangen Verfahren:
- Eine überlange Verfahrensdauer führt zu einer fortschreitenden Entfremdung des/der Kindes/Kinder gegenüber seinen Bezugspersonen.
- Sobald sich abzeichnet, dass sich die Parteien nicht einigen können muss ein Gericht alle Möglichkeiten ausschöpfen um das Verfahren zu beschleunigen .
- Um Verzögerungen zu vermeiden muss ein(e) Verfahrenspfleger(in) bereits bei Beginn eines Verfahrens bestellt werden.
- Der EGMR rügt, dass Deutschland Betroffenen keine Rüge- bzw. Beschwerdemöglichkeit wegen überlanger Verfahrensdauer einräumt.
(vgl. auch: Sürmeli/Deutschland, FamRZ 2007, 1449 mit Anm. Rixe, S. 1453 ff.; Rumpf/Deutschland, FamRZ 2010, 1965 mit Anm. Rixe).
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 17.11.2010 plant einen bescheidenen Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer. Eine Beschwerdemöglichkeit ist nicht vorgesehen.
Rechtsanwalt Georg Rixe hat in einem Aufsatz in der FamRZ 2010, 1965 – 1970(Zeitschrift für das gesamte Familienrecht) dargelegt, warum das Fehlen einer Beschleunigungsbeschwerde das Elternrecht bzw. das Recht des Kindes aus Art. 6 Grundgesetz verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im o.g. EGMR- Verfahren keine Veranlassung gesehen die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. (Eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof ist nur möglich, wenn der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft worden ist)
Rechtsanwalt Georg Rixe hat bereits im Fall Afflerbach/Deutschland vom 24.06.2010 – Beschwerde-Nr. 39444/08, FamRZ 2010, 1721 einen EGMR Beschluss wegen überlanger Verfahrensdauer erwirkt:
Ein betroffener Bürger habe ein verfassungsrechtlich zu schützendes Interesse auf einen beschleunigten Abschluss eines Verfahrens. Zu diesem Zwecke müsse dem betroffenen Bürger mit Hilfe einer Beschleunigungsbeschwerde die Möglichkeit gewährt werden auf das Verfahren entsprechend Einfluss zu nehmen.
Es verstoße gegen das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht ohnmächtig zusehen zu müssen, wie das Verfahren immer länger dauert und Betroffene immer mehr von ihren Kindern entfremdet werden, wie auch umgekehrt die Kinder von ihren Sorgeberechtigten zunehmend entfremden.
Dabei sei eine außerdem bescheidene Entschädigung nach dem Schluss eines überlangen Verfahrens keine ausreichende Wiedergutmachung.
Interview des Verbandes ISUV e.V. zum Entwurf mit Rechtsanwalt Georg Rixe
Freitag, 11. Februar 2011
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1572/10: Gerichtliche Anordnung von Psychotherapie ist unzulässig
Am 1. Dezember hat das Bundesverfassungsgericht erneut zur Frage von Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht Stellung bezogen:
Es ging um die Frage ob Begutachtungen bzw. eine Psychotherapie vom Jugendamt bzw. von den Familiengerichten angeordnet werden darf.
Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt zur "Zwangstherapie" eines Elternteils aufgehoben und für verfassungswidrig erklärt.
Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker, Karlsruhe-Ettlingen, spezialisiert auf Familien- und Betreuungsrecht, sowie >Karen Petroschka, Darmstadt spezialisiert auf Familien- und Arzthaftungsrecht haben die Verfassungsbeschwerde als Bevollmächtigte für eine betroffene Mutter geführt.
Erneut hat das BVerfG dabei darauf hingewiesen:
Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht mittels Gutachten oder Anordnungen zur Durchführung von Psychotherapie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Randnummer 14 aus dem Urteil:
So stellt das BVerfG unter Rdnr. 15 fest:
>http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20101201_1bvr157210.html
RA Saschenbrecker zum Thema Zwangspsychiatrisierung in Mona Lisa (ZDF):
ML Mona Lisa: >"Leben im rechtsfreien Raum"
Aufsatz von RA Saschenbrecker und René Talbot: Wie die Vorsorgevollmacht
>das Selbstbestimmungsrecht umfassend sichern kann - Stellvertretung durch eine Vorsorgevollmacht und elterliche Rechte - ein Vergleich
Kommentar von RA Saschenbrecker zum
>OLG Celle Urteil gegen Zwangsbehandlung: ein fantastischer Sieg der Grundrechte:
Zu "Zwangsbehandlungen" gibt es weitere Informationen hier: >http://www.psychiatrierecht.de/
Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur "Zwangsbegutachtung": >1 BvR 683/09
Sind Sie Betroffene(r) einer Zwangsbegutachtung oder Zwangstherapie? Dann dürfte sich Ihr Rechtsanwalt/ Ihre Rechtsanwältin für die o.g. BVerfG-Urteile interessieren.
Es ging um die Frage ob Begutachtungen bzw. eine Psychotherapie vom Jugendamt bzw. von den Familiengerichten angeordnet werden darf.
Ergebnis: Ein Jugendamt bzw. Familiengericht darf weder eine Begutachtung, noch eine Psychotherapie "verordnen". Einer solchen Anordnung fehlt die zwingend notwendige gesetzliche Grundlage und verstößt daher gegen die Grundrechte der Betroffenen.
Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt zur "Zwangstherapie" eines Elternteils aufgehoben und für verfassungswidrig erklärt.
Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker, Karlsruhe-Ettlingen, spezialisiert auf Familien- und Betreuungsrecht, sowie >Karen Petroschka, Darmstadt spezialisiert auf Familien- und Arzthaftungsrecht haben die Verfassungsbeschwerde als Bevollmächtigte für eine betroffene Mutter geführt.
Erneut hat das BVerfG dabei darauf hingewiesen:
Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht mittels Gutachten oder Anordnungen zur Durchführung von Psychotherapie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Randnummer 14 aus dem Urteil:
"aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG 65, 1; 80, 367). Hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 ff.>; 44, 353 <372 f.>; 65, 1 <41 f.>; 78, 77 <84>; 84, 192 <194 f.>; 89, 69 <82>). Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 f.>; 65, 1 <45 f.> ; 89, 69 <82 f.>)."Eine Psychotherapie, als auch medizinische oder psychologische Gutachten berühren den höchstpersönlichen und grundrechtlich geschützten privaten Lebensbereich und greifen damit in die Grundrecht aus Art. 2 und Art. 1 Grundgesetz ein:
So stellt das BVerfG unter Rdnr. 15 fest:
Ungeachtet der konkret angewandten Form der Psychotherapie besteht ihr Ziel darin, im Wege der Interaktion mit dem Therapeuten persönliche Verhaltensweisen und/oder bestimmte Persönlichkeitsstrukturen zu ändern, um psychische Störungen oder Leiden zu mindern oder zu beheben. Eine solche Behandlung erfordert regelmäßig eine stete Analyse der seelischen Verfassung und persönlichen Denkweisen des Patienten durch den Therapeuten und verlangt vom Patienten seinerseits eine intensive Auseinandersetzung mit sich selbst. Sie berührt damit den höchstpersönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich des Betroffenen. Dieser umfasst auch den Willen und die Entscheidung des Einzelnen, sich einer psychotherapeutischen Einflussnahme auf die eigene Persönlichkeit zu unterwerfen oder aber dies nicht zu tun.
Weiterführende Links:
Urteil des BVerfG: BVerfG, 1 BvR 1572/10 vom 1.12.2010, Absatz-Nr. (1 - 27), >http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20101201_1bvr157210.html
RA Saschenbrecker zum Thema Zwangspsychiatrisierung in Mona Lisa (ZDF):
ML Mona Lisa: >"Leben im rechtsfreien Raum"
Aufsatz von RA Saschenbrecker und René Talbot: Wie die Vorsorgevollmacht
>das Selbstbestimmungsrecht umfassend sichern kann - Stellvertretung durch eine Vorsorgevollmacht und elterliche Rechte - ein Vergleich
Kommentar von RA Saschenbrecker zum
>OLG Celle Urteil gegen Zwangsbehandlung: ein fantastischer Sieg der Grundrechte:
Zu "Zwangsbehandlungen" gibt es weitere Informationen hier: >http://www.psychiatrierecht.de/
"...ist eine Zwangsbehandlung auf betreuungsrechtlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig und daher nicht genehmigungsfähig."
Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur "Zwangsbegutachtung": >1 BvR 683/09
Sind Sie Betroffene(r) einer Zwangsbegutachtung oder Zwangstherapie? Dann dürfte sich Ihr Rechtsanwalt/ Ihre Rechtsanwältin für die o.g. BVerfG-Urteile interessieren.
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